Webdesign-Vertrag: Die Klauseln, die dich schützen
Die meisten Webprojekte starten ohne unterschriebenen Vertrag. Ein Angebot per PDF, eine Mail mit „passt, legen wir los", fertig. Rechtlich ist das ein Vertrag, nur eben einer, in dem fast nichts steht. Solange alles glatt läuft, merkt das niemand. Es fällt genau dann auf, wenn es klemmt: bei der fünften Änderungsrunde, beim Umzug zu einem anderen Dienstleister, bei der Frage, wem die Domain gehört. Dieser Artikel geht durch, was in einem Webdesign-Vertrag geregelt sein muss, welche Formulierungen in der Praxis Ärger machen und welche Sätze du vor der Unterschrift ändern lässt.
- 13 Min.
- Juli 2026
- 9
Angebot, Auftragsbestätigung, Vertrag: was am Ende zählt
Ein Vertrag entsteht auch per Mail. Die Frage ist nur, wie viel darin geregelt ist.
Du brauchst kein zwölfseitiges Dokument mit Unterschriften in blauer Tinte. In Deutschland kommt ein Vertrag über eine Website formfrei zustande: Angebot, Annahme, fertig. Wenn du auf ein Angebots-PDF mit „bitte so umsetzen" antwortest, ist das bindend. Das Problem ist nie die Form, sondern der Inhalt. Alles, was ihr nicht geregelt habt, entscheidet im Konfliktfall das Gesetz, und das Gesetz kennt deine Website nicht. Ein guter Vertrag ist deshalb kein Misstrauensbeweis, sondern eine gemeinsame Gedächtnisstütze für den Tag, an dem sich zwei Leute an dasselbe Gespräch unterschiedlich erinnern.
Die wichtigste rechtliche Weiche stellt sich gleich am Anfang: Werkvertrag oder Dienstvertrag. Beim Werkvertrag (§ 631 BGB) wird ein Ergebnis geschuldet, also eine funktionierende Website mit dem vereinbarten Umfang. Beim Dienstvertrag wird Tätigkeit geschuldet, also Zeit. Webdesign ist typischerweise ein Werkvertrag, und das ist für dich die deutlich bessere Ausgangslage: Es gibt eine Abnahme, es gibt Gewährleistung, es gibt einen Erfolg, der eintreten muss. Steht im Vertrag dagegen „laufende Beratungs- und Umsetzungsleistungen nach Aufwand", kippt das Ganze Richtung Dienstvertrag. Dann schuldet dir niemand eine fertige Website, sondern nur die geleisteten Stunden.
Der zweite Punkt, den kaum jemand auf dem Schirm hat: Wenn zu den Nutzungsrechten nichts vereinbart ist, gilt der Zweckübertragungsgrundsatz aus § 31 Abs. 5 UrhG. Vereinfacht gesagt bekommst du im Zweifel nur so viele Rechte, wie für den erkennbaren Vertragszweck nötig sind. Das reicht meist, um die Website zu betreiben, und oft nicht, um sie umzubauen oder von jemand anderem weiterentwickeln zu lassen. Genau dieser Unterschied wird teuer, und zwar zwei Jahre nach Launch, wenn der ursprüngliche Dienstleister nicht mehr erreichbar ist.
Wann ein schlanker Vertrag völlig ausreicht
Ehrlich bleiben: Nicht jedes Projekt braucht dasselbe Papier. Für eine einseitige Website für dein Vereinsfest, budgetiert mit 400 Euro, reicht ein Angebot mit klarer Leistungsliste plus schriftlicher Auftragsbestätigung. Der Aufwand einer vollen Vertragsprüfung steht sonst in keinem Verhältnis. Ab etwa 2.000 Euro Projektvolumen oder sobald laufende Kosten, Kundendaten oder ein Shop im Spiel sind, ändert sich das. Dann sind die folgenden Punkte keine Formalie mehr, sondern der Unterschied zwischen „wir klären das kurz" und „das klärt jetzt ein Anwalt".
Die Pflichtklauseln im Überblick
Zwölf Punkte. Fehlt einer, ist das eine Rückfrage wert, kein Weltuntergang.
Diese Tabelle ist deine Prüfliste. Nimm den Vertragsentwurf, geh die zwölf Zeilen durch und hake ab, was wirklich dasteht, nicht was du glaubst, besprochen zu haben. Erfahrungsgemäß decken seriöse Angebote sieben bis neun dieser Punkte ab. Die restlichen drei bis fünf sind kein Betrugsverdacht, sondern eine Mail wert. Wie der Dienstleister auf diese Mail reagiert, sagt dir mehr über die kommenden Wochen als jede Referenzliste.
| Klausel | Wozu sie da ist | Woran du eine belastbare Regelung erkennst |
|---|---|---|
| Leistungsumfang | Definiert, was gebaut wird | Seiten namentlich gelistet, Funktionen einzeln benannt, Anlage zum Vertrag |
| Mitwirkungspflichten | Regelt, was du lieferst | Texte, Bilder, Zugänge mit konkretem Datum und Format |
| Änderungsrunden | Begrenzt endlose Korrekturschleifen | Anzahl der Runden plus Definition, was eine Runde ist |
| Change Requests | Regelt Wünsche außerhalb des Umfangs | Schriftform, Preis und Terminfolge vor Umsetzung |
| Termine und Fristen | Macht den Zeitplan verbindlich | Startdatum, Meilensteine, Go-Live, jeweils an Mitwirkung gekoppelt |
| Zahlungsplan | Verteilt das Risiko auf beide Seiten | Raten mit Auslöser statt Kalenderdatum, Zahlungsziel in Tagen |
| Abnahme | Markiert das Projektende | Abnahmeprotokoll oder Freigabemail, Frist für Mängelmeldung |
| Gewährleistung | Regelt Fehler nach Launch | Unterscheidung zwischen Mangel und neuem Wunsch, Reaktionszeit |
| Nutzungsrechte | Bestimmt, was du mit dem Ergebnis darfst | Ausschließlich, zeitlich und räumlich unbeschränkt, übertragbar, mit Bearbeitungsrecht |
| Quellcode und Zugänge | Verhindert Vendor-Lock-in | Herausgabe nach Schlusszahlung, benannte Zugänge, Domain auf deinen Namen |
| Kündigung | Regelt den Ausstieg beider Seiten | Kündigungsgründe, Abrechnung des Zwischenstands, Rechte am Teilergebnis |
| Datenschutz | Deckt DSGVO-Pflichten ab | AV-Vertrag nach Art. 28 DSGVO, Hostingstandort, Umgang mit Zugangsdaten |
Die letzten vier Zeilen sind die, die im Ernstfall am meisten Geld bewegen, und ausgerechnet sie fehlen am häufigsten. Das liegt selten an böser Absicht. Viele Angebotsvorlagen sind aus der Perspektive „wir bauen dir was Schönes" geschrieben und nicht aus der Perspektive „was passiert, wenn wir uns trennen". Frag genau dort nach. Wie du Angebote davor sauber auf eine gemeinsame Grundlage bringst, steht im Ratgeber zum Angebotsvergleich.
Leistungsumfang und Änderungsrunden: der teuerste Streitpunkt
Fast jeder Konflikt in Webprojekten beginnt mit dem Satz „ich dachte, das ist mit drin".
Ein Leistungsumfang, der aus fünf Stichworten besteht, ist keiner. „Moderne Website, responsive, suchmaschinenoptimiert, inkl. Kontaktformular, ca. 8 Seiten" klingt nach Beschreibung, ist aber eine Absichtserklärung. Das „ca." macht jede Seite verhandelbar, „suchmaschinenoptimiert" ist ohne messbare Definition wertlos, und „modern" kann niemand einklagen. Belastbar wird es, wenn ein Dritter, der euer Gespräch nie gehört hat, allein anhand des Dokuments prüfen könnte, ob geliefert wurde.
Genauso wichtig: Was ausdrücklich nicht Bestandteil ist. Ein guter Vertrag hat einen Abschnitt „nicht enthalten", und der ist kein Kleingedrucktes, sondern Schutz für beide Seiten. Dort stehen Texterstellung, Fotoshooting, Rechtstexte vom Anwalt, Datenmigration alter Blogbeiträge, Mehrsprachigkeit, Schnittstellen zur Warenwirtschaft. Wenn du diese Liste liest und erschrickst, ist genau das der richtige Moment dafür.
Was eine Änderungsrunde ist, und was sie nicht ist
Die Klausel „zwei Korrekturrunden inklusive" ist ohne Definition genauso wertlos wie gar keine Klausel. Eine Runde bedeutet: Du bekommst einen Entwurf, sammelst alle Anmerkungen gebündelt und schickst sie einmal zurück. Was dagegen keine Runde ist: drei einzelne Mails an drei Tagen, weil dein Geschäftspartner erst am Freitag draufgeschaut hat. In der Praxis funktioniert eine Formulierung wie diese: „Eine Korrekturrunde umfasst eine gesammelte, schriftliche Rückmeldung innerhalb von fünf Werktagen. Verspätete oder nachgereichte Anmerkungen gelten als neue Runde." Das ist unbequem zu lesen und verhindert genau den Konflikt, den sonst beide Seiten führen.
Der zweite Teil ist der Umgang mit echten Änderungswünschen. Ein Change Request ist kein Streit, sondern ein normaler Vorgang: Du willst etwas anderes als vereinbart, das kostet Geld und Zeit. Sauber geregelt heißt, dass jeder Wunsch außerhalb des Umfangs vor der Umsetzung schriftlich mit Preis und neuer Terminfolge bestätigt wird. Nichts wird „einfach schon mal gemacht und später abgerechnet". Diese eine Regel eliminiert die häufigste böse Überraschung in der Schlussrechnung.
Nutzungsrechte, Quellcode, Domain: wem die Website wirklich gehört
Die Klausel, die niemand liest und die beim Wechsel den ganzen Unterschied macht.
Zuerst eine Einordnung, die viele überrascht: Das Urheberrecht selbst kann in Deutschland nicht übertragen werden (§ 29 UrhG). Der Designer bleibt Urheber, auch wenn du alles bezahlt hast. Was übertragen wird, sind Nutzungsrechte (§ 31 UrhG). Deshalb ist die Formulierung „alle Rechte gehen auf den Auftraggeber über" juristisch schief. Entscheidend ist nicht das große Wort, sondern die Aufzählung der Eigenschaften des eingeräumten Rechts. Vier davon musst du kennen.
- Ausschließlich statt einfach: Bei einem einfachen Nutzungsrecht darf der Ersteller dasselbe Design an andere weitergeben. Bei einem ausschließlichen Recht nicht.
- Zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt: Ohne diesen Zusatz kann das Recht theoretisch auf Deutschland, auf drei Jahre oder auf „Nutzung im Web" begrenzt sein, dann darfst du dein Logo nicht auf den Firmenwagen kleben.
- Übertragbar und unterlizenzierbar: Ohne diesen Punkt darfst du die Website nicht mitverkaufen, wenn du deinen Betrieb übergibst, und keinem anderen Dienstleister Zugriff geben.
- Recht zur Bearbeitung und Weiterentwicklung: Der wichtigste Punkt überhaupt. Ohne ihn darfst du die Website nutzen, aber nicht verändern lassen.
Beim Quellcode wird es differenzierter, und hier lohnt Ehrlichkeit statt Maximalforderung. Individuell für dich geschriebener Code sollte dir nach Schlusszahlung vollständig zur Verfügung stehen, inklusive Repository-Zugang oder Übergabe als Archiv. Fremdbestandteile funktionieren anders: Ein gekauftes Theme, ein Premium-Plugin, eine Stockfoto-Lizenz oder eine Schriftlizenz gehören dir nur im Rahmen der jeweiligen Fremdlizenz. Kein Dienstleister kann dir daran mehr Rechte geben, als er selbst hat. Ein guter Vertrag listet diese Fremdlizenzen auf und sagt, auf wessen Namen sie laufen und wer sie verlängert.
Die Domain verdient einen eigenen Absatz, weil sie im Streitfall die Geisel ist. Trag dich selbst als Domaininhaber ein, nicht deinen Dienstleister. Technische Betreuung ist eine andere Rolle als Inhaberschaft, beides lässt sich problemlos trennen. Zur sauberen Übergabe gehören außerdem der Zugang zum Registrar (mindestens ein schriftlicher Anspruch auf den Auth-Code), Zugriff auf Hosting und Datenbank, der Adminzugang zum Redaktionssystem, das Analytics- und Search-Console-Konto sowie die Mailkonten. Diese Liste gehört in den Vertrag, nicht in ein Gespräch.
Zahlungsplan, Abnahme und die Frage, wann Geld fließt
Ein guter Zahlungsplan verteilt das Risiko, statt es einer Seite zuzuschieben.
Vorkasse in voller Höhe ist für dich ein schlechtes Geschäft, aber die Umkehrung ist auch keine Lösung. Ein Dienstleister, der drei Wochen arbeitet und erst am Ende Geld sieht, finanziert dein Projekt vor. Beide Extreme erzeugen genau die Spannung, die später jede Diskussion vergiftet. Sinnvoll sind Raten, die an Ereignisse gekoppelt sind statt an Kalenderdaten, denn Ereignisse hängen an Leistung. Abschlagszahlungen sind beim Werkvertrag ausdrücklich vorgesehen (§ 632a BGB).
| Zahlungsmodell | Typisch bei | Risiko für dich | Einschätzung |
|---|---|---|---|
| 100 Prozent Vorkasse | Kleinstaufträge, unbekannte Anbieter | Hoch: kein Druckmittel bei Verzug oder Mängeln | Nur bei Beträgen, deren Verlust du verschmerzt |
| 50 bei Auftrag, 50 bei Abnahme | Projekte von etwa 2.000 bis 6.000 Euro | Mittel: die Hälfte liegt vorne | Solider Standard, fair für beide Seiten |
| 30 / 40 / 30 nach Meilensteinen | Projekte ab etwa 6.000 Euro | Gering: Zahlung folgt der Leistung | Beste Variante bei längeren Laufzeiten |
| Zahlung erst nach Go-Live | Selten, meist bei Bestandskunden | Gering für dich, hoch für die Gegenseite | Klingt gut, erzeugt oft Zeitdruck am Ende |
| Monatliche Rate über 24 bis 48 Monate | Mietmodelle, „Website ab 99 Euro" | Hoch: Gesamtsumme und Bindung oft unterschätzt | Gesamtkosten ausrechnen, Eigentum prüfen |
Der zweite Baustein ist die Abnahme (§ 640 BGB). Sie ist der formale Moment, in dem du bestätigst, dass das Werk vertragsgemäß ist. Mit ihr wird die Schlussrate fällig, die Gewährleistungsfrist beginnt, und die Beweislast für Mängel dreht sich zu deinen Ungunsten. Deshalb: Abnahme nie nebenbei per „sieht gut aus" in einer Chatnachricht, sondern mit kurzer Prüfliste. Umgekehrt darfst du sie auch nicht endlos verweigern. Setzt dir der Dienstleister eine angemessene Frist und du nennst keine Mängel, kann die Abnahme als erfolgt gelten.
Sinnvoll ist eine ausdrückliche Freigabelogik vor dem Livegang: Was nicht freigegeben ist, geht nicht online. Bei Pixylmedia ist das eine feste Zusage, wichtiger für dich ist aber, dass diese Zusage überhaupt schriftlich existiert, egal bei wem du baust. Nimm dir für die Abnahmeprüfung einen halben Tag und geh die Seite auf dem Handy durch, nicht nur am großen Bildschirm.
Diese Punkte prüfst du vor der Abnahme
- Alle vereinbarten Seiten vorhanden, alle Formulare kommen tatsächlich in deinem Postfach an.
- Darstellung auf einem echten Smartphone, nicht nur im verkleinerten Browserfenster.
- Ladezeit und technische Werte gemessen, idealerweise mit einem im Vertrag genannten Zielwert.
- Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Lösung vorhanden, Schriften lokal eingebunden.
- Zugänge übergeben und von dir selbst einmal getestet, bevor die Schlussrechnung bezahlt wird.
Fristen, Mitwirkung und Kündigung
Termine sind nur so verbindlich wie die Pflichten, an denen sie hängen.
Ein Go-Live-Termin ohne Mitwirkungsfristen ist eine Wunschangabe. In der überwiegenden Zahl der verzögerten Projekte liegt die Ursache nicht beim Dienstleister, sondern bei fehlenden Texten, Bildern oder Freigaben auf Kundenseite. Das ist keine Schuldzuweisung, sondern Alltag: Der Betrieb läuft weiter, die Website ist Zusatzarbeit. Ein fairer Vertrag bildet das ab, indem er beide Seiten mit Fristen belegt. Etwa so: Texte und Bildmaterial bis Tag 3 nach Kick-off, Rückmeldung zum Entwurf innerhalb von fünf Werktagen, dafür Umsetzung bis Tag 12 und Go-Live an Tag 14.
Kurze Projektlaufzeiten funktionieren nur mit dieser Symmetrie. Ein Launch in 14 Tagen ist realistisch, wenn Inhalte und Entscheidungen im vereinbarten Takt kommen, und unrealistisch, wenn die Freigabe drei Wochen im Postfach liegt. Deshalb gehört in den Vertrag auch, was bei Verzögerung passiert: Verschiebt sich der Termin um die Dauer der Verzögerung, oder wird das Projekt pausiert und neu eingetaktet? Beides ist vertretbar, ungeregelt ist es ein Streit.
Kündigung: der Teil, den beide Seiten hoffen nie zu brauchen
Beim Werkvertrag hast du als Auftraggeber ein freies Kündigungsrecht (§ 648 BGB). Du kannst jederzeit aussteigen, musst dann aber die vereinbarte Vergütung zahlen, abzüglich dessen, was der Dienstleister sich dadurch erspart oder anderweitig verdient. Das ist die gesetzliche Grundregel, und sie überrascht viele: Kündigen heißt nicht automatisch, nur den bisherigen Aufwand zu zahlen. Ein guter Vertrag konkretisiert das, etwa mit einer Staffel nach Projektphase, damit niemand hinterher rechnen muss, was „ersparte Aufwendungen" sind.
Zwei Punkte werden dabei fast immer vergessen. Erstens: Was passiert mit dem Zwischenstand? Bekommst du Entwürfe und bereits gebauten Code, und mit welchen Rechten? Ohne Regelung stehst du nach einer Trennung mit einer Rechnung und ohne verwertbares Ergebnis da. Zweitens: Was passiert mit Zugängen und Domain? Beides sollte unabhängig vom Streitstand herausgegeben werden, sobald die unstrittigen Rechnungen bezahlt sind. Und bitte: eine Regelung zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund für beide Seiten, nicht nur für eine.
Formulierungen, bei denen du nachfragen solltest
Keine davon ist automatisch unseriös. Alle sind eine Rückfrage wert.
Die folgende Tabelle sammelt Sätze, die uns beim Gegenlesen von Verträgen regelmäßig begegnen. Wichtig ist die Einordnung: Das sind keine Betrugsindikatoren, sondern Stellen, an denen zwei Menschen dasselbe lesen und Verschiedenes verstehen. Genau dort entstehen Konflikte. Schick die entsprechenden Zeilen als Rückfrage und schlag gleich eine Alternativformulierung vor. Das beschleunigt den Prozess und zeigt, dass du weißt, worauf es ankommt.
| Formulierung im Vertrag | Was sie in der Praxis bedeutet | Bessere Variante |
|---|---|---|
| „Erstellung einer modernen Website, ca. 8 Seiten" | Der Umfang ist bis zum Schluss verhandelbar | Seiten namentlich in einer Anlage auflisten, Anzahl fix |
| „Änderungen in angemessenem Umfang inklusive" | Zwei Auffassungen von „angemessen" treffen aufeinander | Zwei Runden inklusive, danach Stundensatz X |
| „Der Kunde erhält die Nutzungsrechte an der Website" | Umfang unklar, oft nur einfaches Nutzungsrecht | Ausschließlich, unbeschränkt, übertragbar, mit Bearbeitungsrecht |
| „Der Quellcode verbleibt beim Auftragnehmer" | Wechsel des Dienstleisters wird faktisch unmöglich | Herausgabe des individuellen Codes nach Schlusszahlung |
| „Hosting erfolgt auf unseren Systemen" | Umzug nicht vorgesehen, Abhängigkeit dauerhaft | Export jederzeit möglich, Datenherausgabe binnen 14 Tagen |
| „Die Domain wird für den Kunden verwaltet" | Inhaber ist womöglich der Dienstleister | Kunde ist eingetragener Domaininhaber ab Registrierung |
| „Laufzeit 36 Monate, Verlängerung um je 12 Monate" | Gesamtsumme deutlich höher als der genannte Monatspreis | Laufzeit maximal 12 Monate, danach monatlich kündbar |
| „Fertigstellung voraussichtlich im Frühjahr" | Kein Termin, keine Konsequenz bei Verzug | Konkretes Datum, gekoppelt an definierte Mitwirkung |
| „Preis zzgl. anfallender Nebenkosten" | Offene Position, in der später alles landen kann | Festpreis mit abschließender Liste, keine Position „Sonstiges" |
Nach dem Launch: Wartung, Hosting, Laufzeiten
Der Vertrag endet nicht mit dem Go-Live, er beginnt dort erst richtig zu wirken.
Beim Livegang wechselt das Verhältnis vom einmaligen Projekt in einen Dauerzustand. Genau an dieser Nahtstelle sind Verträge am unschärfsten. Drei Fragen müssen beantwortet sein: Was ist ein Mangel und was ein neuer Wunsch? Was kostet der laufende Betrieb, und wer macht ihn? Und wie kommst du wieder heraus, ohne die Website zu verlieren?
Die Unterscheidung zwischen Mangel und Wunsch ist die häufigste Reiberei nach Launch. Ein Formular, das keine Mails verschickt, ist ein Mangel und muss kostenlos behoben werden. Ein Formular, das nach drei Monaten zusätzlich ein Datumsfeld bekommen soll, ist ein neuer Auftrag. Dazwischen liegt eine Grauzone, die der Vertrag benennen sollte. Üblich ist eine Support-Phase direkt nach dem Livegang, in der kleinere Korrekturen ohne Diskussion mitlaufen. 30 Tage sind ein gängiger Rahmen und decken die Phase ab, in der echte Nutzer die Seite zum ersten Mal belasten.
Danach beginnt die Pflege, und hier lohnt Nüchternheit. Updates, Backups, Monitoring und kleine Textänderungen sind Arbeit, die jemand machen muss. Wer sie selbst übernimmt, spart Geld und trägt das Risiko. Wer sie abgibt, zahlt in der Praxis meist zwischen 30 und 250 Euro im Monat, je nach Umfang und System. Care-Pläne beginnen bei Pixylmedia bei 99 Euro monatlich, andere Anbieter liegen darunter oder darüber, je nachdem, ob Inhaltsänderungen enthalten sind. Was in solchen Verträgen wirklich drinsteht und was nicht, steht im Ratgeber zu den Kosten der Website-Pflege.
Beim Wartungsvertrag selbst achtest du auf vier Dinge: Laufzeit und Kündigungsfrist (monatlich kündbar ist ein gutes Zeichen, 36 Monate mit automatischer Verlängerung ein Warnsignal), einen konkreten Leistungskatalog statt „laufende Betreuung", eine Reaktionszeit für Störungen in Werktagen sowie die Zusage, dass Backups exportierbar sind und dir gehören. Und prüfe, ob der Wartungsvertrag an den Nutzungsrechten hängt. Wenn deine Rechte an der Website mit der Kündigung der Wartung enden, ist das kein Wartungsvertrag, sondern eine Miete.
Fazit: worauf es wirklich hinausläuft
Drei Absätze im Vertrag entscheiden mehr als der Preis auf Seite eins.
Ein Webdesign-Vertrag schützt dich nicht davor, mit dem Ergebnis unzufrieden zu sein. Er schützt dich davor, dass Unzufriedenheit teuer wird. Wenn du nach diesem Artikel nur drei Dinge mitnimmst, dann diese: ein Leistungsumfang, der so konkret ist, dass ein Außenstehender ihn prüfen könnte. Nutzungsrechte, die ausschließlich, unbeschränkt, übertragbar und mit Bearbeitungsrecht ausgestattet sind. Und ein Ausstieg, der geregelt ist, bevor ihn jemand braucht. Alles andere ist Feinschliff.
Konkret vorgehen kannst du so: Fordere den Vertragsentwurf an, bevor du zusagst, nicht danach. Geh die Zwölfer-Tabelle aus Kapitel zwei durch und markiere, was fehlt. Schick die fehlenden Punkte gebündelt in einer Mail, mit deinem Formulierungsvorschlag daneben. Setz dir eine Frist von einer Woche für die Antwort. Wenn ein präzisierter Entwurf kommt, hast du einen guten Partner gefunden. Wenn stattdessen „das machen wir immer so" kommt, hast du auch eine Antwort bekommen, nur eine andere.
Und ein ehrliches Wort zum Schluss: Nicht jedes Projekt rechtfertigt diesen Aufwand. Wenn du ein Hobbyprojekt oder eine einzelne Seite für 300 Euro baust, reicht ein sauberes Angebot mit Leistungsliste und ein Satz zu den Nutzungsrechten. Der Punkt, ab dem sich Sorgfalt lohnt, liegt dort, wo die Website Umsatz bringt, Kundendaten verarbeitet oder laufende Kosten erzeugt. Dieser Artikel ersetzt außerdem keine Rechtsberatung. Bei Verträgen mit hohem Volumen, komplexen Schnittstellen oder Shop-Funktionen ist eine Stunde beim Anwalt gut investiertes Geld, meist deutlich günstiger als die Diskussion, die sie verhindert.
Häufige Fragen
- Brauche ich für eine Website überhaupt einen schriftlichen Vertrag?
- Ein schriftlicher Vertrag lohnt sich erfahrungsgemäß ab etwa 2.000 Euro Projektvolumen oder sobald laufende Kosten, Kundendaten oder ein Shop im Spiel sind. Darunter reicht ein Angebot mit klarer Leistungsliste plus schriftlicher Auftragsbestätigung. Rechtlich bindend ist auch eine Mail mit „passt, legen wir los", nur steht darin fast nichts, was dir im Streitfall weiterhilft.
- Wem gehört die Website, nachdem ich sie bezahlt habe?
- Dir gehört die Website nur so weit, wie der Vertrag es regelt. Das Urheberrecht selbst bleibt in Deutschland beim Designer und kann nicht übertragen werden, übertragen werden nur Nutzungsrechte. Achte darauf, dass diese ausschließlich, zeitlich und räumlich unbeschränkt, übertragbar und mit Bearbeitungsrecht eingeräumt sind. Ohne Bearbeitungsrecht darfst du die Seite betreiben, aber nicht von jemand anderem weiterentwickeln lassen.
- Wie viele Korrekturrunden sind bei einem Webprojekt üblich?
- Zwei bis drei Korrekturrunden sind der übliche Rahmen, alles darüber wird nach Aufwand abgerechnet. Wichtiger als die Zahl ist die Definition: Eine Runde ist eine gesammelte, schriftliche Rückmeldung innerhalb einer vereinbarten Frist, nicht drei einzelne Mails an drei Tagen. Formulierungen wie „Änderungen in angemessenem Umfang inklusive" erzeugen erfahrungsgemäß die meisten Konflikte, weil beide Seiten etwas anderes darunter verstehen.
- Wie viel Anzahlung ist bei einem Webdesign-Projekt normal?
- Üblich sind erfahrungsgemäß 50 Prozent bei Auftragserteilung und 50 Prozent bei Abnahme, bei Projekten ab etwa 6.000 Euro eher eine Aufteilung in drei Raten nach Meilensteinen. Volle Vorkasse solltest du nur bei kleinen Beträgen akzeptieren, weil dir sonst jedes Druckmittel bei Verzug oder Mängeln fehlt. Koppel die Raten an Ereignisse, nicht an Kalenderdaten.
- Was passiert, wenn ich den Webdesign-Vertrag vorzeitig kündige?
- Bei einem Werkvertrag kannst du als Auftraggeber jederzeit kündigen (§ 648 BGB), musst dann aber die vereinbarte Vergütung zahlen, abzüglich dessen, was der Dienstleister sich erspart oder anderweitig verdient. Kündigen heißt also nicht automatisch, nur den bisherigen Aufwand zu zahlen. Regelt der Vertrag zusätzlich eine Staffel nach Projektphase und die Herausgabe des Zwischenstands, ersparst du dir die Rechnerei.
Genug gesehen?
Festpreis. Zwei Wochen. Direkt mit dem Macher. Kein Vorgespräch-Marathon, keine Newsletter-Falle.