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Website steuerlich absetzen: Betriebsausgabe oder Abschreibung?

Die Website ist online, die Rechnung liegt auf dem Tisch, und jetzt kommt die Frage: landet der Betrag komplett in diesem Jahr oder verteilt er sich über mehrere? Die Antwort ist selten ein Satz lang, weil das Finanzamt zwischen einmaligen Anschaffungskosten, laufenden Betriebsausgaben und einem sehr speziellen Fall namens Domain unterscheidet. Dieser Artikel sortiert die Kostenarten, rechnet eine Abschreibung mit echten Zahlen durch und gibt dir eine Belege-Checkliste, mit der die Buchung auch drei Jahre später noch trägt. Was er nicht ersetzt: das Gespräch mit deinem Steuerberater. Entscheiden muss der, nicht ein Ratgeber im Netz.

Lesezeit
11 Min.
Stand
Juli 2026
Kapitel
9

Die Grundregel: betrieblich veranlasst, also abziehbar

Das Ob ist meistens einfach. Das Wann ist der eigentliche Streitpunkt.

Die steuerliche Grundregel steht im Einkommensteuergesetz und ist erstaunlich schlicht: Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine Website, auf der du deine Leistungen zeigst, Anfragen einsammelst oder Produkte verkaufst, ist betrieblich veranlasst. Das bestreitet dir kein Finanzbeamter. Diskussionen entstehen praktisch nie über die Frage, ob die Kosten überhaupt zählen, sondern darüber, in welchem Jahr sie deinen Gewinn mindern und in welcher Höhe.

Genau da liegt der Unterschied zwischen einer sofort abziehbaren Betriebsausgabe und einer Abschreibung. Sofort abziehbar heißt: der ganze Betrag mindert deinen Gewinn im Jahr der Zahlung. Abschreibung heißt: du verteilst denselben Betrag über mehrere Jahre, weil du kein verbrauchtes Material gekauft hast, sondern etwas, das dir länger nutzt. Im ersten Jahr macht das einen spürbaren Unterschied für deine Steuerlast, über die gesamte Laufzeit dagegen keinen. Am Ende ist derselbe Euro abgesetzt, nur zu anderen Zeitpunkten.

Das ist keine Erbsenzählerei. Wer 6.000 Euro auf einen Schlag absetzt, obwohl das Finanzamt eine Verteilung über drei Jahre erwartet, bekommt bei einer Prüfung eine Gewinnkorrektur. Umgekehrt verschenkt Liquidität, wer aus Vorsicht abschreibt, obwohl ein Sofortabzug zulässig gewesen wäre. Beides passiert oft. Beides lässt sich mit einer einzigen Rückfrage vermeiden.

Fast nie strittig

  • Hosting, Domain-Jahresgebühr, SSL, E-Mail-Postfächer: laufende Kosten, sofort abziehbar.
  • Wartung, Updates, Backups, Care-Plan: laufende Kosten, sofort abziehbar.
  • Google Ads, Meta Ads, SEO-Betreuung: Werbekosten, sofort abziehbar.
  • Kleinere Textänderungen und Bildtausch: Erhaltungsaufwand, sofort abziehbar.

Regelmäßig strittig

  • Die einmalige Erstellung einer neuen Website durch einen externen Dienstleister.
  • Der Kauf einer bestehenden Domain vom Vorbesitzer, nicht die Jahresgebühr.
  • Ein Relaunch, bei dem eine noch nicht abgeschriebene alte Seite ersetzt wird.
  • Eine Website, die zum Teil privat genutzt wird.

Die Weiche: Betriebsausgabe oder Wirtschaftsgut

Warum eine gekaufte Website anders behandelt wird als eine selbst gebaute.

Steuerlich ist eine Website ein immaterielles Wirtschaftsgut. Du kannst sie nicht anfassen, aber sie hat einen Wert und nutzt dir über mehrere Jahre. Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gilt eine Besonderheit: Du darfst sie nur ansetzen, wenn du sie entgeltlich erworben hast. Deshalb hängt die Antwort davon ab, wer die Seite gebaut hat.

Baust du selbst, zählt deine Arbeitszeit steuerlich nichts. Du kannst keine 80 Stunden Eigenleistung als Betriebsausgabe ansetzen, so bitter das ist. Absetzbar sind nur die echten Ausgaben drumherum: Theme-Lizenz, Plugins, Stockfotos, Hosting. Beauftragst du einen Dienstleister und zahlst eine Rechnung, hast du entgeltlich erworben. Dann steht das Wirtschaftsgut in deinen Büchern und wird grundsätzlich über seine Nutzungsdauer abgeschrieben.

Hier taucht regelmäßig ein Missverständnis auf: die 800-Euro-Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter. Die gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter, also Laptop, Monitor, Bürostuhl. Eine Website ist nicht beweglich. Die Finanzverwaltung behandelt zwar sogenannte Trivialprogramme, also einfache Standardsoftware, wie bewegliche Wirtschaftsgüter. Ob eine individuell gebaute Website darunterfällt, ist damit gerade nicht gesagt.

Zur Nutzungsdauer gibt es ebenfalls keine amtliche Tabelle für Websites. In der Praxis wird meistens mit drei Jahren gerechnet, weil das der üblichen Annahme für Software entspricht. Für Computerhardware und Software gibt es zusätzlich ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das eine Nutzungsdauer von einem Jahr zulässt. Ob sich das auf eine Website übertragen lässt, wird unterschiedlich gesehen. Frag deinen Steuerberater genau danach, denn hier entscheidet sich, ob ein großer Betrag in einem Jahr oder in dreien wirkt.

KostenartErfahrungswert (Spanne)Übliche BehandlungStolperstein
Neue Website: Konzept, Design, Programmierungmeist 2.000 bis 15.000 Euro einmaligAnschaffungskosten, Verteilung über die NutzungsdauerNutzungsdauer nicht amtlich festgelegt
Kleine Landingpage oder Onepagermeist 500 bis 1.500 Eurowird oft sofort als Betriebsausgabe gebuchtSofortabzug ist nicht automatisch zulässig
Domain-Jahresgebühr beim Registrarmeist 5 bis 30 Euro pro Jahrsofort abziehbarsteckt versteckt in der Sammelrechnung des Hosters
Domain-Kauf vom Vorbesitzereinige hundert Euro bis fünfstellignicht abnutzbar, keine planmäßige Abschreibungwird sehr oft fälschlich über drei Jahre verteilt
Hosting mit SSL und Backupsmeist 60 bis 600 Euro pro Jahrsofort abziehbarVorauszahlung über den Jahreswechsel prüfen
Wartung, Updates, Care-Planmeist 99 bis 400 Euro pro Monatsofort abziehbargrößere Umbauten darin können aktivierungspflichtig sein
Relaunch als kompletter Neubaumeist 2.000 bis 10.000 Euroin der Regel neues WirtschaftsgutRestwert der alten Seite gesondert prüfen
Neue Texte, Bildtausch, kleine Anpassungmeist 150 bis 1.500 EuroErhaltungsaufwand, sofort abziehbardie Grenze zum Neubau ist fließend

Erstellungskosten: aktivieren, starten, verteilen

Was dazugehört, wann die Abschreibung beginnt und wie das konkret aussieht.

Wandert deine Website als Wirtschaftsgut in die Bücher, zählen alle Kosten dazu, die nötig waren, um sie betriebsbereit zu machen: Konzept, Struktur, Design, Programmierung, Einrichtung, das Einpflegen der Inhalte und die technische Inbetriebnahme. Fotoshootings und Texterarbeit sind Grenzfälle. Wurden sie ausschließlich für die Website gemacht, spricht viel für eine Zurechnung. Nutzt du die Bilder auch für Flyer, Social Media und Angebote, ist das ein eigener Posten.

Die Abschreibung startet nicht mit dem Angebot und nicht mit der Anzahlung, sondern sobald die Seite betriebsbereit ist. Praktisch heißt das: Go-Live. Ab da läuft die Abschreibung monatsgenau, im ersten Jahr also nur anteilig. Zahlst du im Dezember eine Anzahlung und geht die Seite im März online, gehört die Zahlung ins alte Jahr in deine Buchhaltung, die Abschreibung beginnt aber erst im März. Diese Trennung übersehen viele.

Wichtig für alle mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Dort gilt sonst das Abflussprinzip, gezahlt ist gebucht. Für abnutzbare Anlagegüter gilt diese Vereinfachung ausdrücklich nicht. Auch bei der EÜR verteilst du die Anschaffungskosten und führst ein Anlageverzeichnis. Wer das nicht weiß, bucht die Website komplett als Ausgabe und wundert sich Jahre später über die Rückfrage.

JahrBuchwert am JahresanfangAbschreibung im JahrBuchwert am Jahresende
2026, Go-Live am 1. Juli4.500 Euro750 Euro (6 von 12 Monaten)3.750 Euro
20273.750 Euro1.500 Euro2.250 Euro
20282.250 Euro1.500 Euro750 Euro
2029750 Euro750 Euro (Restmonate)0 Euro

Das Beispiel rechnet mit 4.500 Euro netto, linearer Abschreibung und drei Jahren Nutzungsdauer. Du siehst, warum das Startdatum zählt: im ersten Jahr mindern nur 750 Euro deinen Gewinn, nicht 4.500. Wer den Effekt noch ins laufende Jahr ziehen will, muss also nicht nur bezahlen, sondern online gehen. Bei einem Projekt mit rund zwei Wochen bis zum Launch ist das planbar, bei einem Projekt über Monate nicht.

Die Domain: der Sonderfall, den fast alle falsch buchen

Jahresgebühr und Kaufpreis sind steuerlich zwei völlig verschiedene Dinge.

Die jährliche Gebühr, die du deinem Registrar oder Hoster für eine Domain zahlst, ist eine ganz normale laufende Betriebsausgabe. Ob 8 Euro für eine .de oder 45 Euro für eine exotische Endung: du buchst sie im Jahr der Zahlung. Achte nur darauf, dass du die Position aus der Sammelrechnung deines Hosters herauslesen kannst.

Etwas völlig anderes ist der Kauf einer bereits vergebenen Domain vom Vorbesitzer. Zahlst du einem Dritten 4.000 Euro für deinemarke.de, hast du ein Wirtschaftsgut erworben. Der Bundesfinanzhof hat schon vor Jahren entschieden, dass ein solcher Domain-Name kein abnutzbares Wirtschaftsgut ist. Der Grund ist einleuchtend: eine Domain verschleißt nicht und läuft nicht ab, solange du die Gebühren zahlst. Was nicht abnutzt, wird auch nicht planmäßig abgeschrieben.

Konkret heißt das: Der Kaufpreis steht in deinem Anlageverzeichnis und bleibt dort mit seinem vollen Wert stehen. Du bekommst keine jährliche Abschreibung und damit keine jährliche Gewinnminderung. Steuerlich wirksam wird der Betrag erst, wenn du die Domain verkaufst, aufgibst oder ihr Wert dauerhaft einbricht. Deshalb ist es ein teurer Fehler, den Kaufpreis zusammen mit den Erstellungskosten über drei Jahre abzuschreiben. Bei einer Prüfung fällt das auf, weil der Betrag meist auffällig hoch ist.

Zwei praktische Hinweise noch. Transfer- und Treuhandgebühren beim Kauf gehören zu den Anschaffungsnebenkosten und teilen das Schicksal der Domain. Schutzdomains, die du nur registrierst, damit sie niemand anders nimmt, sind dagegen laufende Gebühren. Eine Domain für dein privates Hobbyprojekt gehört nicht in die Betriebsausgaben.

Laufende Kosten: der einfache Teil mit zwei Fallstricken

Hosting, Pflege, Werbung: sofort abziehbar, aber im richtigen Jahr.

Alles, was regelmäßig wiederkehrt, ist der angenehme Teil. Hosting, SSL, E-Mail-Postfächer, Plugin-Abos, Backups, Wartungsverträge, Google Ads und SEO-Betreuung sind Betriebsausgaben im Jahr der Zahlung. Du brauchst dafür weder Anlageverzeichnis noch Nutzungsdauer, nur einen Beleg und eine saubere Zuordnung. Wie sich diese Posten zusammensetzen, steht ausführlicher im Ratgeber zu den laufenden Kosten einer Website.

Der erste Fallstrick ist der Jahreswechsel. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt zwar das Abflussprinzip, für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gibt es aber eine Ausnahme. Zahlst du in einem Fenster von rund zehn Tagen um den Jahreswechsel und betrifft die Zahlung wirtschaftlich das andere Jahr, gehört sie auch in dieses andere Jahr. Die Hosting-Rechnung, die am 28. Dezember für das Folgejahr abgebucht wird, ist der Klassiker.

Der zweite Fallstrick sind lange Vorauszahlungen. Manche Hoster locken mit Paketen über mehrere Jahre. Zahlst du eine Nutzungsüberlassung für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren im Voraus, darfst du den Betrag nicht komplett im Zahlungsjahr absetzen, sondern musst ihn gleichmäßig verteilen. Bei Zwei- oder Dreijahrespaketen ist das kein Thema, bei Zehnjahresangeboten schon. Rechne also nicht nur den Rabatt, sondern auch den steuerlichen Effekt mit.

Ein Wartungsvertrag ist normalerweise unproblematisch. Ein Care-Plan ab 99 Euro im Monat, der Updates, Backups, Monitoring und kleine Änderungen abdeckt, ist laufender Aufwand. Achte nur darauf, dass darin keine größeren Ausbauten mitlaufen, die eigentlich eigene Projekte sind. Entsteht in einem Wartungsmonat für 3.000 Euro ein neuer Shop, ist das kein Wartungsaufwand mehr, egal wie die Rechnung überschrieben ist.

Umsatzsteuer, Kleinunternehmer und Anbieter im Ausland

Hier liegt der Fehler, der am häufigsten teuer wird.

Unterliegst du der Regelbesteuerung, rechnest du mit Nettobeträgen. Die ausgewiesene Umsatzsteuer ziehst du als Vorsteuer, und zwar in dem Zeitraum, in dem du die Rechnung erhalten und die Leistung bezogen hast. Das ist unabhängig von der Abschreibung. Deine 4.500 Euro netto verteilst du über drei Jahre, die 855 Euro Umsatzsteuer holst du dir sofort zurück. Diesen Liquiditätsvorteil haben viele nicht auf dem Schirm.

Bist du Kleinunternehmer, gibt es keinen Vorsteuerabzug. Für dich ist der Bruttobetrag die Ausgabe, und alle Grenzwerte rechnest du brutto. Die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung wurden zuletzt angehoben, aktuell gelten 25.000 Euro Vorjahresumsatz und 100.000 Euro im laufenden Jahr. Prüfe den Stand für dein Steuerjahr, solche Werte ändern sich.

Und jetzt der Punkt, an dem es oft schiefgeht. Beziehst du eine Leistung von einem Unternehmen im Ausland, etwa Hosting in Irland oder den USA, schuldest du die deutsche Umsatzsteuer selbst. Das nennt sich Reverse-Charge-Verfahren. Für Regelbesteuerte ist das ein Nullsummenspiel, sie ziehen dieselbe Summe als Vorsteuer ab. Für Kleinunternehmer nicht: sie schulden die Steuer, dürfen sie aber nicht abziehen, brauchen eine USt-IdNr. und müssen Voranmeldungen abgeben.

Belege: was auf der Rechnung stehen muss

Ohne sauberen Beleg nützt dir die schönste Abgrenzung nichts.

Die steuerliche Behandlung ist die eine Hälfte, die Nachweisbarkeit die andere. Bei einer Prüfung wird nicht diskutiert, was du gemeint hast, sondern was auf dem Papier steht. Einer Rechnung mit fehlenden Pflichtangaben kann der Vorsteuerabzug versagt werden. Und eine Leistungsbeschreibung aus zwei Wörtern macht jede Aufteilung angreifbar. Fordere fehlende Angaben lieber sofort nach, solange der Anbieter erreichbar ist.

Beleg oder AngabeWarum das Finanzamt darauf schautRisiko, wenn es fehlt
Vollständige Namen und Anschriften beider SeitenPflichtangabe nach dem UmsatzsteuergesetzVorsteuerabzug kann gestrichen werden
Umsatzsteuer mit Steuersatz und NettobetragGrundlage des Vorsteuerabzugsder Bruttobetrag bleibt an dir hängen
Steuernummer oder USt-IdNr. des Anbietersmacht den Vorgang prüfbarFormfehler, Rechnung muss nachgefordert werden
Leistungsbeschreibung mit Einzelpositionentrennt aktivierungspflichtige von laufenden Teilendie gesamte Summe kann aktivierungspflichtig werden
Leistungsdatum oder Leistungszeitraumbestimmt Buchungsjahr und Abschreibungsbeginnfalsches Wirtschaftsjahr, Korrektur mit Zinsen
Zahlungsnachweis aus dem Geschäftskontoverbindet Rechnung und Geldflussdie Ausgabe gilt als nicht nachgewiesen
Dokumentiertes Go-Live-Datum, etwa die FreigabemailStartpunkt der AbschreibungStreit über den Beginn der Nutzungsdauer
Notiz zum Aufteilungsmaßstab bei gemischter Nutzungbegründet den betrieblichen AnteilKürzung durch Schätzung des Finanzamts

Zur Aufbewahrung: Rechnungen und Buchungsbelege haben eine lange Frist. Rechne in der Praxis mit acht bis zehn Jahren, je nach Belegart, und lege sie digital unverändert lesbar ab. Eine PDF-Rechnung ist das Original, ein Screenshot davon nicht. Liegen deine Rechnungen nur im Kundenkonto des Hosters, hast du beim Anbieterwechsel ein Problem. Lade sie einmal im Quartal herunter.

Seit 2025 gilt zusätzlich: Im Geschäftsverkehr zwischen inländischen Unternehmen müssen elektronische Rechnungen in einem strukturierten Format empfangen werden können. Die Pflicht, selbst so zu fakturieren, kommt gestaffelt später. Für dich als Empfänger heißt das vor allem, dass deine Buchhaltung mit diesen Formaten umgehen sollte. Das klärst du mit deinem Steuerberater in fünf Minuten.

Selbst entscheiden oder fragen: eine ehrliche Einordnung

Nicht jede Buchung braucht Beratung. Manche schon.

Es wäre unehrlich zu behaupten, du müsstest für jede Hosting-Rechnung anrufen. Bei kleinen laufenden Kosten mit deutscher Rechnung ist die Sache eindeutig. Sobald aber ein größerer Einmalbetrag, ein Jahreswechsel, ein ausländischer Anbieter oder eine private Mitnutzung im Spiel ist, ist die kurze Rückfrage die günstigere Variante. Eine Korrektur nach einer Prüfung kostet mehr Nerven als zehn Minuten am Telefon.

SituationSelbst entscheiden vertretbar?Was du konkret fragen solltest
Hosting für 240 Euro im Jahr, deutsche Rechnungjanichts, das ist laufender Aufwand
Website für 2.000 Euro, EÜR, Regelbesteuerungeher neinSofortabzug oder Abschreibung, und über wie viele Jahre?
Website für 8.000 Euro, Anzahlung im VorjahrneinWie buche ich die Anzahlung und wann startet die Abschreibung?
Domain für 4.000 Euro vom VorbesitzerneinAktivierung ohne Abschreibung, was gilt beim späteren Verkauf?
Hosting im Ausland, du bist KleinunternehmerneinReverse Charge, USt-IdNr. und Voranmeldung: was ist zu tun?
Relaunch, alte Seite noch nicht abgeschriebenneinRestbuchwert ausbuchen oder weiterlaufen lassen?
Seite zu 70 Prozent betrieblich, 30 Prozent privatneinWelcher Aufteilungsmaßstab hält und wie belege ich ihn?

Und noch etwas, das in Steuerartikeln selten steht: Steuern sind kein Grund, eine Website zu bauen. Der Abzug senkt deine Bemessungsgrundlage, er schenkt dir das Geld nicht zurück. Den größeren Teil trägst du weiterhin selbst. Eine Seite lohnt sich, weil sie Anfragen bringt, nicht weil sie absetzbar ist. Für ein Hobbyprojekt ohne Einnahmeabsicht ist ein Baukasten die vernünftige Wahl, und absetzen kannst du davon ohnehin nichts.

Fazit: sortieren, dokumentieren, einmal kurz nachfragen

Die Regeln sind machbar, wenn du sie einmal sauber aufsetzt.

Die wichtigste Erkenntnis ist einfach: Deine Website ist steuerlich nicht ein Posten, sondern mehrere. Die einmalige Erstellung ist in der Regel ein Wirtschaftsgut, das über die Nutzungsdauer abgeschrieben wird. Hosting, Pflege und Werbung sind laufende Betriebsausgaben, die sofort wirken. Der Kaufpreis einer Domain vom Vorbesitzer ist der Sonderfall, der gar nicht planmäßig abgeschrieben wird. Wer diese drei Kategorien auseinanderhält, hat den größten Teil der Arbeit erledigt.

Konkret empfehle ich dir diesen Ablauf, wenn deine nächste Website ansteht oder gerade fertig geworden ist:

  1. Lass dir das Angebot mit getrennten Positionen geben: Erstellung, Inhalte und Lizenzen, laufende Leistungen.
  2. Halte das Go-Live-Datum schriftlich fest, zum Beispiel mit der Freigabemail. Das ist dein Abschreibungsstart.
  3. Lege einen Ordner für die Website an: Angebot, Rechnung, Zahlungsnachweis, Hosting- und Domainbelege, Lizenzen.
  4. Schick deinem Steuerberater vor der ersten Buchung die Rechnung mit einer Frage: Sofortabzug oder Abschreibung, und über welche Nutzungsdauer?
  5. Prüfe bei jedem ausländischen Anbieter, ob Reverse Charge greift, besonders als Kleinunternehmer.
  6. Setze dir quartalsweise eine Erinnerung, Rechnungen aus Kundenkonten herunterzuladen.

Was du nicht tun solltest: den kompletten Rechnungsbetrag ungeprüft in ein Jahr buchen, weil es sich besser anfühlt. Genauso wenig solltest du aus Vorsicht über fünf Jahre strecken, weil das gründlicher klingt. Beides sind Bauchentscheidungen, und die sind in der Steuer die teuersten. Die Nutzungsdauer ist eine Einschätzung, die begründet werden muss, und diese Begründung liefert dein Steuerberater, nicht dein Gefühl.

Bleibt die unbequeme, aber richtige Aussage zum Schluss: Dieser Artikel gibt dir Orientierung und die richtigen Fragen, die Verantwortung für die Buchung liegt bei dir und deinem Berater. Mit sortierter Rechnung, dokumentiertem Go-Live und einer klaren Frage dauert das Gespräch zehn Minuten. Ohne diese Vorbereitung dauert es länger und endet häufiger mit einem Kompromiss, den du nicht gewollt hättest.

Häufige Fragen

Kann ich meine neue Website komplett im ersten Jahr absetzen?
Nur wenn ein Sofortabzug zulässig ist. Wird die einmalige Erstellung als Wirtschaftsgut behandelt, verteilst du die Kosten über die Nutzungsdauer, und zwar monatsgenau ab Go-Live. Bei 4.500 Euro und drei Jahren mindern im Startjahr bei einem Launch im Juli nur 750 Euro deinen Gewinn. Ob der Sofortabzug greift, entscheidet dein Steuerberater anhand deiner Rechnung.
Über wie viele Jahre wird eine Website abgeschrieben?
In der Praxis wird meistens mit drei Jahren gerechnet, weil das der üblichen Annahme für Software entspricht. Eine amtliche Tabelle für Websites gibt es nicht, deshalb ist die Nutzungsdauer eine begründete Einschätzung. Für Software lässt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums auch ein Jahr zu, ob das auf Websites übertragbar ist, wird unterschiedlich gesehen. Lass diesen Punkt vor der ersten Buchung klären.
Ist die Domain steuerlich absetzbar?
Die jährliche Domain-Gebühr an deinen Registrar ist eine laufende Betriebsausgabe und im Jahr der Zahlung sofort abziehbar, meist 5 bis 30 Euro pro Jahr als Erfahrungswert. Anders liegt der Fall beim Kauf einer bestehenden Domain vom Vorbesitzer: Ein Domain-Name nutzt sich nicht ab und wird deshalb nicht planmäßig abgeschrieben. Der Kaufpreis bleibt im Anlageverzeichnis stehen.
Kann ich eine selbst gebaute Website absetzen?
Deine eigene Arbeitszeit zählt steuerlich nicht, auch wenn du 80 Stunden investiert hast. Absetzbar sind nur die echten Ausgaben drumherum: Theme-Lizenz, Plugins, Stockfotos, Hosting und Domain. Der Grund liegt darin, dass ein selbst geschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut nicht angesetzt werden darf. Erst wenn du einen Dienstleister beauftragst und eine Rechnung zahlst, hast du entgeltlich erworben.
Was muss auf der Rechnung stehen, damit das Finanzamt sie akzeptiert?
Vollständige Namen und Anschriften beider Seiten, Steuernummer oder USt-IdNr. des Anbieters, Nettobetrag mit Steuersatz und Umsatzsteuer, das Leistungsdatum und vor allem eine Leistungsbeschreibung mit Einzelpositionen. Eine einzige Zeile über 6.500 Euro zwingt dich, alles gleich zu behandeln. Getrennte Positionen für Erstellung, Inhalte und laufende Betreuung erlauben eine Aufteilung. Halte zusätzlich das Go-Live-Datum schriftlich fest.

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